Satzung des German Chapter of the German Chapter of the Association for Computing Machinery e.V. (GChACM)

Satzung des

German Chapter of the Association for Computing Machinery  e.V.

Stand 8. März 2004, Umfang 3 Seiten

 

 

Satzung

Der Verein ist unter Nr. 10888 im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

Die Satzung wurde verabschiedet am:  07. Februar 1968 und geändert am: 5. November 1970, 18. Februar 1971, 19. Oktober 1973, 18. Januar 1980, 30. März 1989, 12. November 1993, 06. Februar 2002, 08. März 2004.

Artikel I – Name

  1. Dieser Verein führt die Bezeichnung „German Chapter of the Association for Computing Machinery e.V.“, im folgenden „German Chapter“ oder „Chapter“ genannt.
  2. Der Sitz des Vereins ist München.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Artikel II – Zweck

  1. Das German Chapter verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§ 51 ff) der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Förderung der Informatik und ihrer Anwendungen.
    2. Förderung der Kommunikation zwischen Personen, die an der Informatik und ihren Anwendungen interessiert sind.
    3. Schaffung eines Mittels zum Gedankenaustausch zwischen amerikanischen und deutschen Interessenten an der Informatik und ihren Anwendungen.
    4. Förderung innereuropäischer Aktivitäten der ACM.
    5. Verbreitung neuer Erkenntnisse auf dem Gebiet der Informatik.
  2. Das Chapter ist selbstlos tätig; sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die Erzielung von Gewinnen gerichtet.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel III – Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in dem Chapter steht allen Personen offen, die einen Beruf im Bereich der Informationstechnik erlernen, ausüben oder ausgeübt haben.
  2. Über Ausnahmen zu Ziffer 1 entscheidet der Vorstand.
  3. Der Eintritt erfolgt über einen Antrag. Er wird mit dem Eintreffen der Eintrittserklärung beim Vorstand wirksam. Der Austritt erfolgt durch formloses Schreiben und wird mit dem Ablauf des Kalenderjahres wirksam.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich schwer vereinsschädigend verhält oder mit seiner Beitragszahlung zwei Jahre im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Artikel IV – Vorstand

  1. Das Chapter wird von seinem Vorstand geleitet, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär, dem Kassenführer sowie den letzten Vorgängern des amtierenden Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie aus dem von der Gesellschaft für Informatik e. V. aufgrund des Assoziationsvertrags entsandten Vertreter. Die Ämter des Sekretärs und des Kassenführers können zusammengelegt werden.
  2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Sekretär und der Kassenführer werden für eine Amtszeit von 2 Jahren durch Briefwahl gewählt.
  3. Das Amtsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Falls die Wahl eines Vorstandsmitglieds nicht ordnungsgemäß zustande kommt, bleibt das bisherige Vorstandsmitglied so lange im Amt, bis sein Nachfolger ordnungsgemäß gewählt ist.
  5. Kein Mitglied kann länger als vier aufeinander folgende Jahre als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender amtieren.
  6. Ämter, die durch Rücktritt oder sonstige Handlungsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds dieses Chapters frei werden, werden durch andere Vorstandsmitglieder auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses wahrgenommen.
  7. Jedes Vorstandsmitglied ist gemäß § 26 BGB einzeln vertretungsbefugt.

Artikel V – Aufgaben der Vorstandsmitglieder

  1. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in allen Sitzungen des Vorstandes und in den Mitgliederversammlungen des Chapters. Er vertritt das Chapter nach außen und bei allen Zusammenkünften mit ACM Vertretern.
  2. Der stellvertretende Vorsitzende nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit wahr und übernimmt die ihm von dem Vorsitzenden delegierten Pflichten. Darüber hinaus übernimmt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz des Programmausschusses.
  3. Der Sekretär führt über alle Chapterversammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll. Der Sekretär erstellt den Jahresbericht des Chapters zur Vorlage auf dessen Mitgliederversammlung. Er hat den Vorsitzenden des ACM-Chapterausschusses offiziell von Veränderungen bei den gewählten Vorstandsmitgliedern des Chapters und ebenso von Änderungen in der Satzung des Chapters zu benachrichtigen. Er hat eine Adressenkartei zu führen und alle Mitteilungen und Bekanntmachungen des Chapters herauszugeben und zu versenden.
  4. Der Kassenführer kassiert die Mitgliedsbeiträge, nimmt die Auszahlungen vor und führt die Finanz- und Mitgliedschaftsunterlagen. Er führt die Kostenplanung und -kontrolle für Tagungen und andere Aktivitäten des Chapters durch. Er fasst den vom ACM-Kassenführer verlangten jährlichen Bericht über die Finanzen des Chapters ab.

Artikel VI – Programmausschuss

  1. Der Programmausschuss plant die Veranstaltungen des Chapters.
  2. Die Mitglieder des Programmausschusses werden vom Vorstand berufen. Zahl der Mitglieder und Dauer der Mitgliedschaft legt der Vorstand fest.

Artikel VII – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
  2. Satzungsänderung oder Auflösung des Chapter
  3. Höhe der Mitgliedsbeiträge
  4. Richtlinien für die Aktivitäten des German Chapter
  5. Wahl der zwei Kassenprüfer. Ein Kassenprüfer darf nicht länger als drei aufeinander
    folgende Jahre sein Amt ausüben.
  6. Entlastung des Vorstandes.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt einen Wahlleiter und einen Stellvertreter für die Vorstandswahl.
  8. Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal jährlich abzuhalten.
  9. In der ersten Mitgliederversammlung des Jahres erstattet der Vorstand den jährlichen Geschäftsbericht.
  10. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich an alle Mitglieder erfolgen.
  11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind. Falls die Mitgliederversammlung nicht beschluss-fähig ist, wird eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Chapter.
  12. Die Mitgliederversammlung muss für alle Mitglieder zugänglich und zeitlich so angelegt sein, dass eine angemessene Diskussion über alle Punkte der Tagesordnung möglich ist.

Artikel VIII – Finanzen

  1. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Chapters fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Kassenprüfer erstellen jährlich einen Bericht, der der Mitgliederversammlung vorgelegt wird und Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes ist.

Artikel IX – Verfahren der Vorstandswahl

  1. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch Briefwahl und soll mindestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit stattfinden. Die Wahl wird vom Wahlleiter organisiert.
  2. Jedes Mitglied kann bis zu einem vom Wahlleiter festzulegenden Termin Mitglieder als Kandidaten für die zur Wahl stehenden Vorstandsämter benennen.
  3. Der Wahlleiter stellt danach unverzüglich eine Liste der Kandidaten zusammen, die sich zur Kandidatur bereit erklären.
  4. Die Wahlunterlagen werden den Mitgliedern zugesandt.
  5. Der Wahlzettel ist in einem anonymen Umschlag zu verschließen und dieser in einen Umschlag mit Absenderangabe an den Wahlleiter bis zu einem vom Wahlleiter festgelegten Termin zu senden.
  6. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit entschei-det das Los.
  7. Der Wahlleiter stellt das Wahlergebnis fest und gibt es den Mitgliedern bekannt.

Artikel X – Satzungsänderungen

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, einen Antrag auf Satzungsänderung beim Vorstand zu stellen. Der Antrag muss von mindestens drei Mitgliedern unterstützt werden.
  2. Anträge auf Satzungsänderung sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zu versenden.
  3. Für die Annahme eines Antrags auf Satzungsänderung ist eine Zweidrittel-mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
  4. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Abstimmung über eine Satzungsänderung brieflich erfolgen soll. Die briefliche Abstimmung wird entsprechend dem Verfahren der Briefwahl durchgeführt. Ein Antrag ist an-genommen, wenn er die Zustimmung von zwei Dritteln der eingesandten Stimmen findet.

Artikel XI – Auflösung des Chapters

  1. Die Auflösung des Chapters ist wie eine Satzungsänderung zu behandeln.
  2. Bei Auflösung des Chapters oder Abschaffung ihres bisherigen Zweckes werden die Aktiva des Chapters auf eine Körperschaft übertragen, die dem für öffentlich-rechtliche Körperschaften geltenden Recht untersteht oder ei-gens als steuerbefreit anerkannt ist und die diese Aktiva für die Förderung der Aus- und Weiterbildung im Sinne vorliegender Satzung zu verwenden hat.